Des Kaisers neue Toleranz

Von wirklicher Gleichberechtigung noch weit entfernt: „Menschenmenge vor einem Anschlag des Toleranzpatentes“ (Holzschnitt, 1865). © ONB / ÖNB-Bildarchiv / picturedesk.com

Die Toleranzpatente von Joseph II. waren durchaus ambivalent. Zwar wurde die Verpflichtung einer diskriminierenden Kennzeichnung abgeschafft und die „Tolerierten“ durften sich überall in der Stadt niederlassen. Die Bildung einer Gemeinde aber war weiterhin verboten, auch allgemein zugängliche Synagogen waren nicht erlaubt.

Von Danielle Spera

Die Impulse der Aufklärung zeitigten auch in Österreich Wirkung. Die Regentschaft Kaiser Josephs II. (1741–1790) von 1780–1790 brachte eine leichte Abwendung von der absolutistischen Politik seiner Mutter Maria Theresia und fortschrittlichere Tendenzen. So sahen dessen Toleranzpatente eine freiere Religionsausübung für die Minderheiten vor, allerdings behielt die katholische Kirche ihre eindeutige Vorrangstellung.

Die neuen Gesetze brachten Protestanten und orthodoxen Kirchen Glaubensfreiheit. Für Jüdinnen und Juden bedeuteten sie zwar Erleichterungen durch die Aufhebung zahlreicher Beschränkungen, die Toleranzpolitik erwies sich für sie allerdings als gar nicht so tolerant. Die „Toleranz“ beschränkte sich nämlich auf wohlhabende Juden, die durch das Zahlen der Toleranzsteuer zu „Tolerierten“ im Staat wurden, während die vielen besitzlosen Juden sich keinen fixen Wohnsitz schaffen durften – ihnen wurden 14 Tage Aufenthalt gewährt. Juden, die Handel betrieben, konnten gegen eine Gebühr drei Monate bleiben. Die Toleranz galt – wie bisher für die Hoffaktoren – nur für das männliche Familienoberhaupt, was weiterhin zur Folge hatte, dass Witwen und Nachkommen die Gefahr drohte, nach dessen Tod ausgewiesen zu werden. Dies war vom jeweiligen Herrscher abhängig.

Fortschritt und Bedrohung

Die Beurteilung der Toleranzgesetzgebung fällt daher durchaus differenziert aus. Die Tolerierten standen unter dem Schutz des Herrschers, mussten in keinem Ghetto leben, konnten sich überall in der Stadt ansiedeln, durften verschiedene Berufe ausüben, wurden zum Militärdienst herangezogen und an Universitäten zugelassen. Die Verpflichtung einer diskriminierenden Kennzeichnung wurde abgeschafft, ebenso wie das Ausgangsverbot am Sonntagvormittag oder bei katholischen Prozessionen. Allerdings war die Bildung einer Gemeinde weiterhin verboten, kein öffentlicher Gottesdienst und keine allgemein zugängliche Synagoge wurden erlaubt. Die autonome jüdische Gerichtsbarkeit wurde aufgehoben, der Gebrauch der hebräischen Sprache wurde eingeschränkt.

An jüdischen Schulen musste in Deutsch statt Jiddisch oder Hebräisch unterrichtet werden, auch weltliche Fächer waren verpflichtend in den Lehrplan aufzunehmen. Jüdische Kinder durften nun auch allgemeine staatliche Schulen besuchen. Die (Allgemein-)Bildung der jüdischen Kinder stieg enorm, viele junge Juden strömten an die Universitäten, und bereits 1798 promovierte der erste jüdische Student zum Doktor der Medizin. Jüdische Familiennamen wurden geregelt. Unter den Anhängern der Aufklärung wurden diese Schritte äußerst positiv angenommen, für sie bedeutete Bildung Emanzipation und Integration. Die religiös-orthodoxen Juden hingegen sahen in den Maßnahmen eine Bedrohung der Tradition und Einschränkung der Identität und des Zusammenhalts.

Vorteile und Missgunst

Die Toleranzpatente hatten aber vor allem einen pragmatischen Hintergrund: Wer nützlich war für den Staat, erhielt Privilegien, aus denen Vorteile für die Prosperität gezogen werden konnten. Wer finanzkräftig war, wurde toleriert, wie es bereits seit Jahrzehnten gehandhabt wurde. Den Wohlhabenden kamen die Vorteile durch das Toleranzpatent zugute, sie entfernten sich dadurch vielfach von der Religion, was auch zu einer Disharmonie innerhalb der jüdischen Gemeinschaft führte. Dass nur die wohlhabenden Juden im öffentlichen Leben sichtbar waren, schürte Neid und Missgunst unter der Mehrheitsbevölkerung. Zwar heißt es im Toleranzedikt vom 1. Jänner 1782 wörtlich „ (…) haben Wir es einen Unserer vorzüglichsten Augenmerke seyn lassen, daß alle Unsere Unterthanen ohne Unterschied der Nazion und Religion (…) eine gesetzmäßige Freyheit genießen sollten.“ Doch eine rechtliche Gleichstellung der Jüdinnen und Juden lag auch unter Joseph II. noch in weiter Ferne.

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