Der General Settlement Fund

Von Alexia Weiss

Der General Settlement Fund, also der Allgemeine Entschaedigungsfonds, ist die Hauptsaeule des vergangenen Jaenner endverhandelten Entschaedigungspakets fuer Opfer von Vermoegensentzuegen durch das NS-Regime.

Gespeist wird der Fonds mit 210 Millionen Dollar, und zwar exakt 30 Tage nach dem Zurueckziehen beziehungsweise der Abweisung der letzten Klage gegen Oesterreich aus dem Titel „Arisierung“. Im Nationalfonds, der die Antraege an den Entschaedigungsfonds abwickelt, wird davon ausgegangen, dass dies Anfang kommenden Jahres der Fall sein wird. Die Summe wird dann halbiert. Die eine Haelfte wird fuer Ansprueche nach dem Forderungsverfahren zur Verfuegung stehen. Die zweite Haelfte soll die Ansprueche nach dem Billigkeitsverfahren abdecken. Fix ist nur eine Zahl: 25 Millionen Dollar werden fuer die Abgeltung von Versicherungspolizzen aufgewandt – Ansprueche koennen im Zuge beider Verfahren geltend gemacht werden.

Das Forderungsverfahren. Hier muessen die Ansprueche sehr gut dokumentiert sein. Fuenf Kategorien sind vorgesehen:

1) liquidierte Betriebe einschliesslich Ko n zessionen und anderem Betriebsvermoegen

2) Immobilien (soweit keine Naturalrestitution in Frage kommt)

3) Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken

4) Bewegliches Verm.gen, soweit derartige Verluste nicht schon durch den Nationalfonds abgegolten wurden

5) Versicherungspolizzen

Die entsprechenden Ansprueche werden geprueft und der dann zur Verfuegung stehende Betrag pro rata, also prozentuell gemessen am jeweiligen zugebilligten Verlust, ausgezahlt.

Beim Billigkeitsverfahren muss dagegen der Verlust nur glaubhaft gemacht, aber nicht detailliert nachgewiesen werden. Neben den fuenf Kategorien des Forderungsverfahrens sind hier zwei zusaetzliche Kategorien vorgesehen: einerseits sind das berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste, und andererseits alle anderen Forderungen fuer Verluste und Schaeden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet des heutigen Oesterreich waehrend der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Ob die zur Verfuegung stehenden Mittel bei diesem Verfahren zu gleichen Teilen unter den Antragstellern aufgeteilt werden oder auch eine prozentuelle Verteilung erfolgt, ist noch unklar – das muss erst von der Antragskommission beschlossen werden. Antragsteller werden vom Nationalfonds aufgefordert, sich fuer eines der beiden Verfahren zu entscheiden.

Wi rd ein Antrag nach dem Billigkeitsverfahren gestellt und die Beweislage von der Kommission als fuer das Forderungsverfahren geeignet eingestuft, werde automatisch letzteres angewandt. In jenen Faellen, wo die vo rgelegten Unterlagen nach Ansicht des Gremiums aber nicht fuer das Forderungsverfahren ausreichen, werden die Antragsteller voraussichtlich schriftlich aufgefordert, das Verfahren zu wechseln. Auch hier sei noch eine Entscheidung der Kommission ausstaendig, heisst es im Nationalfonds.

Detaillierte Informationen sind auch auf der Homepage des Nationalfonds abrufbar: http://www.nationalfonds.org .

Telefonisch zu erreichen sind die Vertreter des Fonds unter der Wiener Nummer 408 12 63

Die Antragsfrist endet am 27. Mai 2003. Zwei Verfahren kommen zur Anwendung: das Forderungs- und das Billigkeitsverfahren. Insgesamt stehen rund 210 Millionen Dollar zur Verfuegung.

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